AGB

Allgemeine Leistungsbedingungen für Montage-, Inbetriebnahme- und Service-Arbeiten in Österreich Stand 2020


 Diese Bedingungen gelten für die Leistungen unserer (nachfolgend «Serviceleistungen»), insbesondere zur Montage, Inbetriebnahme, Inspektion und
zur Störungsbeseitigung, Instandsetzung und Wartung, soweit diese nicht im Rahmen eines Wartungsvertrages erfolgen.

1. Leistungen

1.1 Die im Rahmen eines Serviceauftrags von uns zu erbringenden Leistungen bestimmen sich entweder nach dem angegebenen Leistungsumfang oder
nach einem davon abweichenden Service- Angebot/-Auftrag. 1.2 Dort nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers
ausgeführt werden, stellen wir zusätzlich in Rechnung gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste. Das Gleiche gilt für nicht ausdrücklich genannte
Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind. 1.3 Falls ein Kostenvoranschlag oder ein Pauschalangebot von uns gemacht wurde,
haben wir im Falle von Zusatzarbeiten, die zur Herstellung der Funktionstauglichkeit erforderlich sind, vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen das
Einverständnis des Auftraggebers einzuholen. 1.4 Bei Anlagen mit Datenfernübertragung erfolgt der Einsatz unseres Stördienstes nur mit vorherigen
Entstörungsauftrag des Kunden. 1.5 Im Rahmen der von uns durchgeführten Serviceleistungen erfolgt über die beauftragten Leistungen hinaus keine
Überprüfung der Gesamtanlage. Insbesondere wird nicht geprüft, ob die Anlage vollständig ist und ob sie und ihre Sicherheitseinrichtungen den
einschlägigen Bestimmungen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. 1.6 Nicht zu unserem Leistungsumfang gehören insbesondere: - die
Prüfung der nicht von uns gelieferten Anlagekomponenten, - die Dichtheitsprüfung von bauseits erstellten Versorgungsleitungen (Gas, Öl, Wasser, Sole,
Entwässerungsleitung), - die Prüfung der bestimmungsgemäßen Verlegung der elektrischen Versorgungsleitungen inklusive der Verbindungsleitungen
zu Peripheriegeräten, - der hydraulische Abgleich der Anlage. 1.7 Wir sind nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben und uns
überlassenen Unterlagen (z.B. Anlagenbeschreibungen und Schemata) auf Richtigkeit zu überprüfen.

2. Voraussetzung für Serviceleistungen

2.1 Der Auftraggeber ist für die Voraussetzungen zur ungehinderten Durchführung der Serviceleistungen zum vereinbarten Termin verantwortlich. Er
hat beispielsweise dafür zu sorgen, dass der jeweilige Einsatzort ausreichend beleuchtet und erforderlichenfalls auch durch Bereitstellung von Leitern
und Gerüsten leicht zugänglich ist. 2.2 Bei Anlagen mit Datenfernübertragung hat der Auftraggeber die Verbindung von der Telefonanlage zum
Fernmeldenetz sicherzustellen. 2.3 Sind wir mit Inbetriebnahmeleistungen beauftragt, hat der Auftraggeber ergänzend die in unseren
Projektierungsrichtlinien genannten Randbedingungen zu schaffen. Sollten diese fehlen, sind wir berechtigt, entweder den Einsatz abzubrechen und die
uns entstandenen Kosten dem Auftraggeber zu berechnen oder unsere Mehraufwendungen zusätzlich in Rechnung zu stellen. 2.4 Der Auftraggeber hat
von ihm vorgenommene Veränderungen der Standardeinstellung, der Regelung und sonstiger Parameter und ihm bekannte Beschädigungen der
Heizungsanlage zu dokumentieren und uns vor Aufnahme der Arbeiten vorzulegen. Dasselbe gilt bei Veränderungen von Anlageneinstellungen, die von
Dritten vorgenommen wurden und dem Auftraggeber bekannt sind. 2.5 Der Einsatzort muss mit einem Kundendienstfahrzeug ohne Erschwernisse zu
erreichen sein. Für unsere Mitarbeiter müssen alle relevanten Bauteile frei zugängig sein.

3. Preise und Zahlung

3.1 Das Entgelt für Serviceleistungen wird nach einer Pauschale oder nach effektiven Aufwand/Stunden verrechnet zuzüglich einer entsprechenden
Fahrpauschale. Der Stundensatz wird von uns jeweils für ein Jahr festgelegt und kann jederzeit angefragt werden. Unsere Servicezeiten sind MO-DO
08:00-17:00 Uhr und FR 08:00-12:00 Uhr. Außerhalb dieser Normalarbeitszeit wird der Zuschlag auf den Normalarbeitslohn von 50%, für Sonn- und
Feiertage sowie in den Nachtstunden von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr wird ein Zuschlag von 100% auf den Arbeitslohn in Rechnung gestellt. Ersatzteile
werden auf Basis der jeweilig gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des Austausches eines Anlagenteils verrechnet. 3.2 Unsere Rechnungslegung erfolgt
jeweils nach Ausführung der Leistung. 3.3 Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. 3.4 Bei Überschreitung
des Zahlungszieles ist zur Verrechnung von Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz zuzüglich Mahnspesen und Inkassospesen berechtigt. Die
Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten.

4. Kulanzarbeiten

 Kulanzarbeiten werden ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung durchgeführt. Aus Kulanzleistung entsteht keine Gewährleistungs- oder
Garantieverpflichtung. 6. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen Im Übrigen ergänzend die Regelungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Gewährleistung
a) Bei Verbrauchern gelten generell die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, dass allfällige Mängel und Schäden bei
sonstigem Ausschluss jedes Rechtsanspruches unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen ab Lieferung schriftlich geltend zu machen
sind. Wird die Ware in Transportverpackungen geliefert, ist der Kunde verpflichtet, die Transportverpackung sofort zu entfernen und die Ware auf
allfällige Mängel wie auch Transportschäden zu untersuchen. Allfällige offenkundige Mängel und Transportschäden sind bei sonstigem Verlust aller
Ansprüche auf den Lieferpapieren (Lieferschein, Fracht- Papiere, etc.) zu vermerken. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage des
Gefahrenüberganges auf den Käufer, unabhängig von einer späteren Inbetriebnahme oder Nutzung.b) Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen werden
bei Unternehmern gem. § 933 Abs. 1 ABGB auf 6 Monate verkürzt, vorbehaltlich einer zuvor erfolgen fristgerechten und schriftlichen Mängelrüge.c)
Die Gewährleistung schließt den Ersatz von Teilen aus, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, wie z.B. Öldüsen, Zündelektroden,
Ionisationselektroden, Pumpenkupplungen, Dichtungen, Filtereinsätze, Hydraulikzylinder-Dichtmanschetten, Dichtschnüre, Rost, Schamott,sämtliche
Feuerberührende Teile, O-Ringe und dergleichen. Bei mitgelieferten Fremdfabrikaten übernehmen wir nur die Gewähr, die uns vom jeweiligen
Lieferanten gegenüber geleistet wird.d) Die Gewährleistungspflicht erlischt jedenfalls, wenn von unkundiger Hand Eingriffe oder Änderungen an den
von uns gelieferten Gegenständen vorgenommen wurden.

5. Haftung

a) Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung
für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.b) Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von
Zulassungsvorschriften, Betriebs-, Montage- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes -
insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.c) Sämtliche
Schadenersatzansprüche müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend
gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.d) Das Rückgriffsrecht nach § 933 b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

6. Folgeschäden

Die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für jede Art wirtschaftlichen Schadens ist ausgeschlossen.

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